Kabelrinnen auf Auslegern größerer Länge

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Die Errichtung von Kabelanlagen mit Funktionserhalt stellt hohe Anforderungen an Planung und Ausführung.

Grundlage bilden die DIN 4102-12, sowie die Musterleitungsanlagen-Richtlinie (MLAR). Maßgeblich sind dabei die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP), die die Verwendbarkeit geprüfter Systeme im Bauwesen nachweisen. In der Praxis führen bauliche Gegebenheiten jedoch häufig zu Abweichungen von diesen Vorgaben. Da weder die DIN 4102-12 noch die MLAR, die Musterbauordnung (MBO) oder die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) hierzu konkrete Vorgaben machen, müssen Planer und Installateure häufig auf individuelle konstruktive Lösungen zurückgreifen müssen.

Technische Ausgangssituation

Bei der Installation von Kabelanlagen mit Funktionserhalt gemäß DIN 4102-12 kann es erforderlich sein, aus baulichen Gründen von den Vorgaben des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP) abzuweichen. Ein häufiger Anwendungsfall ist die Verwendung von längeren Auslegern, wenn Rohrleitungen, Wärmedämmungen, Wandvorsprünge bzw. -nischen oder andere technische Installationen den direkten Trassenverlauf kreuzen.

In den Prüfzeugnissen werden Kabelrinnen und Ausleger nominal gleicher Breite bzw. Länge definiert, beispielsweise eine 400 mm breite Kabelrinne auf einem 400 mm langen Ausleger oder eine 200 mm breite Kabelrinne auf einem 200 mm langen Ausleger. Wird dagegen eine 200 mm breite Kabelrinne auf einem 400 mm langen Ausleger montiert, verändert sich der wirksame Hebelarm im Vergleich zur geprüften Anordnung. Das führt bei gleicher Belastung zu einem höheren Biegemoment, was die Stabilität und damit den Funktionserhalt im Brandfall beeinträchtigen könnte.

Berechnung und Anpassung der Parameter

Um die Sicherheit und Klassifizierungen des Funktionserhalts zu gewährleisten, muss in solchen Fällen rechnerisch nachgewiesen werden, dass das im Ausleger wirksame Biegemoment nicht größer ist als das durch die Brandprüfung nachgewiesene.

Im konkreten Beispiel ergibt die Berechnung, dass der Befestigungsabstand auf a ≤ 1,13 m reduziert oder das Kabeleigengewicht auf q ≤ 14,5 kg/m begrenzt werden muss, um die zulässigen Werte einzuhalten. Unter Beachtung vorstehender Betrachtungen kann davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der Kabelanlagen im Hinblick auf die im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis P-MPA-E-16-011 erteilten Klassifikationen nicht wesentlich beeinflusst werden.

Bauliche Hintergründe und praktische Empfehlung

Solche Situationen treten häufig auf, wenn vertikale Gewerke wie etwa Rohrleitungen, Kabeltrassen, Wärmedämmungen oder Wandvorsprünge, den Leitungsweg kreuzen.
Da weder die DIN 4102-12 noch die MLAR, die Musterbauordnung (MBO) oder die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) hierzu konkrete Vorgaben machen, greifen Planer und Installateure häufig zu individuellen Lösungen.

Die Errichtung von Umfahrungen mit Formstücken oder bauseitig zugeschnittenen Kabelträgerelementen ist dabei oft aufwändig, kostenintensiv und statistisch ungünstig, da sie im Brandfall zu unzulässigen Verformungen führen können. Außerdem werden die Funktionserhaltskabel durch Richtungsänderungen mechanisch stärker beansprucht, insbesondere wenn die Mindestbiegeradien nicht eingehalten werden.

Daher ist es in vielen Fällen sinnvoller, den erforderlichen Abstand durch den Einsatz längerer Ausleger zu schaffen und den Trassenverlauf geradlinig und ohne Richtungsänderungen auszuführen – allerdings immer unter Beachtung der  Vorgaben des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.