Die Muster-Richtline über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR) gilt für:
Leitungsanlagen in notwendigen Fluren
Leitungsanlagen in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie
Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen
die Sicherstellung des Funktionserhalts von elektrischen Leitungen im Brandfall
bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen
Werden elektrische Leitungsanlagen über Brandschutzunterdecken nach Abschnitt 3.5 MLAR verlegt, sind die besonderen Anforderungen hinsichtlich der brandsicheren Befestigung der im Bereich zwischen den Geschossdecken und Brandschutzunterdecken verlegten Leitungen zu beachten.
Das bedeutet: Brandschutzunterdecken dürfen im Brandfall in ihrer Funktion nicht durch umgebende Bauteile (Elektroinstallationen, Lüftungsanlagen, Rohrleitungen usw.) beeinträchtig werden. Dadurch kann die Nutzung der Flucht- und Rettungswege über den vorgeschriebenen Zeitraum von 30, 60 bzw. 90 Minuten sichergestellt werden.
Im Brandfall dürfen:
Kabelverlegesysteme und / oder ihre Komponenten nicht auf die Brandschutzunterdecke fallen,
sich Verbindungen zwischen Kabelträgerlängen oder zwischen Kabelträgerlängen und Formstücken nicht lösen und
keine mechanischen Belastungen durch die Verformung der Kabelverlegesysteme auf die Brandschutzunterdecken wirken.
Zur Befestigung der Kabelverlegesysteme müssen Dübel mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) oder einer europäisch technischen Bewertung (ETA) mit Angaben zur Tragfähigkeit unter Brandbeanspruchung eingesetzt werden.
Außerdem sind die in Tabelle 11.1 der DIN 4102 Teil 4 angegebenen Werte für die maximal zulässige Zug- und Scherspannung von ungeschützten Stahlteilen in Abhängigkeit der Dauer der Brandbeanspruchung zu berücksichtigen.