Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen deutscher Gesellschaften der NIEDAX Group („Niedax“) mit Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferant“) im Hinblick auf deren Lieferung von beweglichen Sachen und/oder Erbringung von Dienstleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn Niedax in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annimmt.
(2) Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für Niedax unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Für den Inhalt von im Einzelfall getroffenen Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch Niedax erforderlich.
(3) In diesen Bedingungen sowie den Kaufverträgen der Parteien sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und Niedax zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten Niedax gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(4) Die Verträge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
(5) Geschäftsbeziehungen oder auch Einzelverträge der Niedax über Lieferungen oder Leistungen von Verbrauchern als Lieferanten im Sinne des Punkt 1.1 sind ausgeschlossen; Arbeitsverträge fallen nicht unter Lieferantenverträge gemäß Punkt 1.1.
II. VERTRAGSSCHLUSS
(1) Eine Bestellung von Niedax gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Das Schweigen von Niedax auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Auf offensichtliche Fehler (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und/oder unvollständige Bestellungen oder fehlende Bestelldokumente hat der Lieferant Niedax zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Sofern seitens des Lieferanten keine Änderung der Bestellung bezüglich Menge, Preis oder Liefertermin erforderlich sein sollte, verzichtet Niedax grundsätzlich auf die Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auf ausdrückliches Verlangen von Niedax ist der Lieferant allerdings verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von einer (1) Woche schriftlich zu bestätigen oder unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen. Eine geänderte oder verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf stets der Annahme durch Niedax. Entsprechendes gilt für eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen.
(3) Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für Niedax kostenfrei. Auf Verlangen von Niedax sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.
III. LEISTUNGSZEITEN, VERZUG
(1) Vertraglich schriftlich vereinbarte Lieferzeiten sind bindend, dies gilt auch für mündliche Abreden, soweit sie unter Bezugnahme schriftlich einseitig bestätigt werden, sowie für herkömmlich zwischen den Parteien praktizierte Lieferzeiten, soweit Niedax auf deren Einhaltung vertrauen kann. Der Lieferant ist verpflichtet, Niedax unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Vor der vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Niedax vorgenommenen werden.
(2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Niedax, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz, nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Lieferant in Verzug, kann Niedax eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 EUR pro Kundenrückstand und je im Rückstand befindlichem Artikel verlangen. Niedax ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen, der insoweit aufgerechnet wird; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt Niedax die verspätete Leistung an, wird Niedax die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
(4) Der Lieferanspruch von Niedax wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von Niedax statt der Lieferung vollumfänglich Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.
IV. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG
(1) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ (DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Dieser ist entweder der Niedax-Geschäftssitz in der Asbacher Straße 141, 53545 Linz am Rhein, oder das Niedax-Werk in 53562 Sankt Katharinen, Industriestraße 44 – dies wird bei der Bestellung jeweils angegeben. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Niedax über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
(3) Für den Eintritt des Annahmeverzuges von Niedax gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss Niedax seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Niedax eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Falls Niedax in Annahmeverzug gerät, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen.
V. SUBUNTERNEHMER, INFORMATIONSPFLICHTEN
(1) Über Veränderungen von Herstellungsprozessen, Änderungen von Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Veränderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Lieferant Niedax frühzeitig durch schriftliche Mitteilung zu informieren. Niedax ist berechtigt, im erforderlichen Umfang nachzuprüfen, ob sich die Veränderungen nachteilig auf das Produkt auswirken könnten. Auf Verlangen hat der Lieferant hierzu die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Audits im erforderlichen Umfang zu ermöglichen.
(2) Der Einsatz von Subunternehmern, freien Mitarbeitern, Unterlieferanten und sonstigen Dritten (gemeinsam „Beauftragte“), die im Zusammenhang mit der Erbringung von gegenüber Niedax geschuldeten Leistungen keine Arbeitnehmer des Lieferanten sind, ist Niedax schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant hat im Verhältnis zum Beauftragten vertraglich sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen vollständig und ordnungsgemäß ausführt werden, die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch entsprechende Dokumentation sowie durch regelmäßige Audits von Niedax umfassend kontrolliert werden kann und die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit Niedax auch im Verhältnis zum Beauftragten gelten.
(3) Beauftragte gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Ausfälle, Verzögerungen, Störungen, Schlechtleistungen oder sonstige Fehler in den Lieferungen und Leistungen der Beauftragten, gleich worauf diese Ausfälle beruhen, entbinden den Lieferanten nicht von seiner Leistungsverpflichtung aus dem mit Niedax abgeschlossenen Vertrag.
(4) Hat der Lieferant oder ein Beauftragter auf dem Werksgelände von Niedax Leistungen zu erbringen, wird der Lieferant sicherstellen, dass vor Durchführung die „Verhaltensanforderungen für Fremdfirmen“ der Niedax unterzeichnet wird und von den jeweiligen Personen vollumfänglich beachtet wird.
VI. PREISE, RECHNUNGEN, ZAHLUNGEN
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch für vom Lieferanten eventuell zu erbringende Nebenleistungen.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale (insb. Niedax- Artikelnummer) im Original an Niedax zu senden. Die Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung zu übersenden. Bei Lieferungen aus Gebieten außerhalb des Zollgebiets der EU ist der Warenlieferung eine Rechnungskopie bzw. eine Proformarechnung beizufügen.
(4) Zahlungen erfolgen gemäß den individuell vereinbarten Zahlungskonditionen. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von Niedax vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von Niedax eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvor-gang beteiligten Banken ist Niedax nicht verantwortlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
(5) Niedax schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs von Niedax gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Niedax in gesetzlichem Umfang zu. Niedax ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Niedax noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(7) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
Die Übereignung hat mit Übergabe der Ware an Niedax unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt Niedax jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur durch Individualvereinbarung möglich, etwa, falls seitens des Lieferanten das Geschäft sonst nicht zustande käme. Für Waren, die von Niedax zum Weiterverkauf vorgesehen sind, kann ein verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nicht vereinbart werden, weil die Erlösansprüche systembedingt an die Zentralregulierung abgetreten werden. Der Eigentumsübergang von gekauften Maschinen bzw. Anlagen erfolgt entsprechend einzelvertraglicher Regelung, ansonsten bei Abnahme.
VIII. EXPORTKONTROLLE, ZOLL
(1) Der Lieferant unterrichtet Niedax so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form über etwaige Genehmigungspflichten bezüglich seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren. Folgende Daten und Informationen sind mitzuteilten:
- die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;
- die „Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt;
- die statistische Warennummer (HS-/KN-Code);
- das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungs-kennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA;
- (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU-Lieferanten);
- alle sonstigen Informationen und Daten, die Niedax bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt.
Der Lieferant ist verpflichtet, Niedax unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren.
(2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die Niedax hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
IX. EINHALTUNG VON NORMEN UND REGELN
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und die gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), sowie international geltende arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtliche Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, und alle jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen einzuhalten.
(2) Niedax erfüllt die wesentlichen Anforderungen eines Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001. Der Lieferant hat die jeweils gesetzlichen Umweltschutznormen und -gesetze einzuhalten und ein Umweltmanagementsystem einzuführen und zu unterhalten, sowie nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, die bei seinen Tätigkeiten evtl. entstehen, stetig zu verringern.
(3) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die in den Absätzen (1) bis (2) aufgelisteten Pflichten von allen an der Herstellung beteiligten Unternehmen und Personen eingehalten werden.
(4) REACH: Der Lieferant stellt außerdem sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen, sofern diese auf die Produkte anwendbar sind; Produkte, die Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 Absätze (1) und (10) der REACH-VO enthalten, werden von Niedax nicht angekauft. (9) Der Lieferant verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-VO“) erfüllen.
(5) RoHS: Ebenso stellt der Lieferant sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2011/65 und deren Ergänzung durch Richtlinie (EU) 2015/863 bezüglich der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) bzw. den nationalen Umsetzungsnormen entspricht, sofern diese auf die Produkte anwendbar sind;
(6) Handelt es sich bei den vom Lieferanten an Niedax gelieferten Produkte um ein Bauprodukt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („BauPVO“), ist der Lieferant verpflichtet, Niedax unverzüglich sämtliche zur Erstellung der Leistungserklärung erforderlichen Informationen bzw. die vom Lieferanten erstellten Leistungserklärungen in geeigneter dauerhafter Form zur Verfügung zu stellen und die CE-Kennzeichnung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der BauPVO sowie des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, an diesen Produkten anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung garantiert der Lieferant die Konformität des Bauproduktes mit der von ihm erklärten Leistung sowie die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung geltenden Rechtsvorschriften
(7) CE-Kennzeichnungen anderen Produkten, insbesondere Anlagen- und Maschinenkäufen, ist vom Lieferanten in eigener Verantwortung anzubringen und stellt dann die unwiderrufliche Erklärung des Lieferanten dar, dass sämtliche für das jeweilige Produkt geltende Anforderungen erfüllt sind.
(8) Verstößt der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen, hat der Niedax von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat; ferner ist Niedax berechtigt, die entsprechende Bestellung jederzeit zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch Niedax Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.
X. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNGSRECHTE
(1) Für die Rechte von Niedax bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Niedax Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(3) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch; „HGB“) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Niedax beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch Niedax unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von Niedax im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge von Niedax (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.
(4) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von Niedax bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Niedax jedoch nur, wenn Niedax erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
(5) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Niedax durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Niedax gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Niedax den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Niedax unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Niedax den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(6) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
(7) Im Übrigen ist Niedax bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Niedax nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(8) Für den Fall, dass Niedax einen Mangel an einem vom Lieferanten gelieferten Produkt feststellt oder ein Mangel aufgrund einer berechtigten Kundenreklamation später festgestellt wird und Niedax das Produkt aus diesem Grund zurücknehmen und/oder sperren muss, ist der Lieferant verpflichtet, Niedax eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 100,00 EUR zu erstatten.
XI. PRODUKTHAFTUNG, VERSICHERUNGSPFLICHT
(1) Für den Fall, dass Niedax aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, Niedax von derartigen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
(2) Der Lieferant übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Niedax durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Vor einer Rückrufaktion wird Niedax den Lieferanten unterrichten, ihm ausreichende Mitwirkung ermöglichen und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen; dies ist nicht erforderlich, soweit die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.
(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Während des Vertragsverhältnisses mit Niedax hat der Lieferant auf seine Kosten stets eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Der Lieferant hat Niedax auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.
XII. VERJÄHRUNG
(1) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer nichts anderes geregelt ist, verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Niedax geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Niedax wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
XIII. GEHEIMHALTUNG, UNTERLAGEN, REFERENZ
(1) Alle durch die Parteien der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Vertragserfüllung Niedax notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Geheimhaltung gilt nicht bei Vorliegen einer der üblichen Ausnahmen (öffentlich bekannt, selbst entwickelt, von Dritten ohne Vertragsbruch erhalten, etc.), siehe zur Geheimhaltung die allgemeine Geheimhaltungsvereinbarung (GHV) der Niedax.
(2) Vom Lieferanten im Rahmen der Auftragsdurchführung gefertigte und vertraglich übergebene technische Unterlagen sowie alle Muster, Werkzeuge, Materialien und sonstige Betriebsmittel werden mit der Übergabe an Niedax deren Eigentum. Des Weiteren erhält Niedax an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu den vertraglichen Zwecken.
An allen dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung von Niedax überlassenen Unterlagen und Hilfsmitteln, wie insbesondere Zeichnungen, Berechnungen, Mustern behält sich Niedax Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an Niedax vollständig (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) zurückzugeben. Erzeugnisse, die nach Unterlagen und Hilfsmitteln von Niedax angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
(3) Zur Nennung von Niedax in irgendeiner Form als Referenz ist eine vorherige, ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten nötig.
XIV. GELTENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen Niedax und dem Lieferanten regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Falls nach den Bestimmungen des nationalen Rechts die Rechtswahl des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam, unterliegen Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts dem Recht des Ortes, an dem sich die Waren befinden.
(2) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, ist der Erfüllungsort und ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten bei dem für Linz am Rhein örtlich und sachlich zuständigen Gericht. Niedax ist jedoch auch berechtigt, Klage am Unternehmenssitz des Lieferanten zu erheben.
XV. VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG
Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB werden im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Unternehmen der NIEDAX GROUP nicht abgeschlossen, denn wir schließen ausschließlich mit dem Fachhandel und gewerbliche Kunden Geschäftsverträge ab. Deshalb nehmen wir nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de
Stand 05/2025